Lenkprotokoll – kurz und prägnant

MTrack Lenkprotokoll
Informationen
Juni 19, 2024

Ab dem 1. Januar 2018 wurde das bisherige Fahrtenbuch zur Erfassung der Lenkerarbeitszeiten durch das neue „Lenkprotokoll“ ersetzt. Nach einer Übergangsfrist von einem Jahr darf seit dem 1. Januar 2019 ausschließlich das Lenkprotokoll verwendet werden.

Seit dem 1. Juni 2022 gab es vor allem beim elektronischen Lenkprotokoll Verbesserungen, und ab dem 1. Juli 2026 treten Neuerungen in Bezug auf die Kontrollgerätepflicht in Kraft.

 

Wann muss das Lenkprotokoll geführt werden?

Ein Lenkprotokoll muss – einfach ausgedrückt – von Fahrern sonstige (Kraft)Fahrzeuge auf öffentlichen Straßen geführt werden, in denen

  • kein EU-Kontrollgerät (analog oder digital) vorgeschrieben ist,
  • ein EU-Kontrollgerät freiwillig eingebaut ist, dessen Nutzung jedoch verzichtet wird, sofern das Fahrzeug nicht von der Lenkprotokollpflicht ausgenommen ist.

 

Wann muss kein EU-Kontrollgerät im Fahrzeug eingebaut sein?

Fahrzeuge, die gemäß Artikel 2 und 3 der EU-Verordnung 561/2006 von der Pflicht zur Verwendung eines Kontrollgeräts ausgenommen sind.

In folgenden Fällen ist kein EU-Kontrollgerät erforderlich:

Bis zum 1. Juli 2026: Fahrzeuge zur Güterbeförderung mit einem höchstzulässigen Gesamtgewicht inklusive Anhänger oder Sattelanhänger von maximal 3,5 Tonnen

 

NEUERUNGEN ab 1.7.2026

  • Fzg zur grenzüberschreitenden Guterbeförderung oder zu Kabotagebeförderungen mit einem höchstzulässigen Gesamtgewicht inkl. Anhänger oder Sattelanhänger von max. 2,5 t
  • Fzg zur Personenbeförderung mit höchstens 8 Fahrgastplätzen

Fzg zur Güterbeförderung im Werksverkehr mit einem Höchstgewicht zwischen 2,5 und 3,5 t, wenn das Lenken nicht die Haupttätigkeit des Fahrers ist.

 

In diesen Fahrzeugen muss daher ein Lenkprotokoll geführt werden, soweit nicht eine Ausnahme von der Lenkprotokoll-Pflicht besteht.

 

Wann besteht keine Lenkprotokoll-Pflicht?

Folgende Ausnahmen bestehen bei der Führung des Lenkprotokolls:

 

EU-Ausnahmen

  • Fzg zur Personenbeförderung im Linienverkehr, wenn Linienstrecke nicht >50 km (Achtung in Österreich gibt es für diese FzG eine Kontrollgerätepflicht: 24 Absatz 2a KFG)
  • Fzg oder Fzg-Kombinationen mit Höchstgewicht von 7,5 t zur Beförderung von Material, Ausrüstungen, Maschinen, die der Fahrer zur Berufsausübung benötigt und Fzg oder Fzg-Kombinationen zur Auslieferung von handwerklich hergestellten Gütern, die für nicht gewerbliche Beförderungen in einem Umkreis von 100 km vom Unternehmensstandort eingesetzt werden, wenn das Lenken nicht die Haupttätigkeit des Fahrers ist.
  • Fzg mit einer zulässigen Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 40 km/h
  • Fzg im Eigentum von Streitkräften, Katastrophenschutz, Feuerwehr oder für die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung zuständige Kräfte
  • Fzg, die für nicht gewerbliche Transporte für humanitäre Hilfe verwendet werden, die in Notfällen oder bei Rettungsmaßnahmen verwendet werden
  • Spezialfahrzeuge für medizinische Zwecke
  • Spezielle Pannenhilfefahrzeuge, die innerhalb von 100 km Umkreis von Standort eingesetzt werden
  • Fzg oder Fzg-Kombinationen mit Höchstgewicht von 7,5 t, die zur nicht gewerblichen Güterbeförderung verwendet werden

 

Ab 1.7.2026: Fzg zur Güterbeförderung im Werkverkehr mit einem Höchstgewicht zwischen 2,5 und 3,5 t, wenn das Lenken nicht die Haupttätigkeit des Fahrers ist.

Nutzfahrzeuge, die nach den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats, in dem sie verwendet werden, als historisch eingestuft werden und die zur nicht gewerblichen Güter- oder Personenbeförderung verwendet werden.

 

Nationale Ausnahmen

  • selbstfahrende Arbeitsmaschinen, z.B. Kehrmaschine
  • Zugmaschine, höchstzugelassene Geschwindigkeit 40 km/h
  • FZG bei Überstellungs- & Probefahrten
  • FZG zur gewerbsmäßigen Personenbeförderung mit Taxameter
  • Sonstige Kraftwagen im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 5 und 6 KFG 1967, keine gewerbliche Personenbeförderung & Lenken ist nicht berufliche Haupttätigkeit
  • FZG zur Durchführung von Geld- & Werttransporten
  • 5 Abs. 2 L-AVO, BGBl. II Nr. 10/2010

FZG zur Güterbeförderung, hzl. Gesamtgewicht <3,5 t
Lenken ist nicht berufliche Haupttätigkeit
z.B. Installateur, Handwerker
* täglich <2 Stunden oder
* täglich <4 Stunden, sofern die wöchentliche Lenkzeit weniger als 1/5 der Wochenarbeitszeit beträgt (§ 3Abs. 1 AZG)

 

Was ist zu tun, wenn keine Lenkprotokoll-Pflicht besteht?

In diesem Fall reichen die „allgemeinen“ Aufzeichnung gemäß § 26 AZG über Beginn und Ende der Tagesarbeitszeit inkl. der Ruhepause. Lenkzeiten und -pausen müssen nicht aufgezeichnet werden.

Weitere wichtige Fakten und Informationen zum Führen des Lenkprotokolls finden Sie in unserem aktuellen Blog. In diesem sind folgende Inhalte nachzulesen:

  • Inhalte des Lenkprotokolls – ohne und mit Ausnahme
  • Vorgaben für das elektronische Lenkprotokoll
  • Vorteile des elektronischen Lenkprotokolls
  • Pflichten der Arbeitgeber bei der Führung eines Lenkprotokolls
  • Pflichten der Lenker bei der Führung eines Lenkprotokolls

 

Weitere Fakten…

 

 

ITBinder Lenkprotokollschalter

 

Mithilfe von MTrack können Ihre Mitarbeiter das elektronische Lenkprotokoll auf zwei Arten ordnungsgemäß führen:

  1. Über den Lenkprotokollschalter
  2. Mit der MTrack Go Mitarbeiter App

 

Lenkprotokollschalter

  • Kleiner Schalter im Fahrzeug
  • Lenker kann per Knopfdruck zwischen Lenkpause, Ruhepause und „sonstige Arbeitszeit“ unterscheiden
  • Entsprechender Status wird von Lenker selbst zugewiesen
  • Fahrererkennung via iButton, RFID Tag/Chip, Fahrerkarte, Mitarbeiterausweis
  • Akustischen Warnsignals (Piepton) erinnert Lenker an Statuswechsel, wenn notwendig.

MTrack Go Mitarbeiter App

  • Daten von Lenkprotokollschalter in App ersichtlich und änderbar
  • Lenker kann per Klick zwischen Lenkpause, Ruhepause und „sonstige Arbeitszeit“ unterscheiden
  • MTrack Go App ist Lenkerbezogen
  • Fahrererkennung via iButton, RFID Tag/Chip, Fahrerkarte, Mitarbeiterausweis

Sowohl die Daten des Lenkprotokollschalters als auch der MTrack Go Mitarbeiter App sind jederzeit abrufbar, zentralisiert in einem einzigen System gespeichert und können bei Bedarf jederzeit auf dem Smartphone in lesbarer Form angezeigt werden.

 

Mehr zum elektronischen Lenkprotokoll

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