Die Bemessungsgrundlagen für den Sachbezug

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Feber 29, 2024

Sobald ein Arbeitnehmer ein Fahrzeug seines Arbeitgebers auch für private Zwecke nutzen kann, entsteht grundsätzlich ein Vorteil aus dem Dienstverhältnis. Dieser Vorteil wird als Sachbezug betrachtet. Die Sachbezugsarten, voller, verminderter, halber und Mini-Sachbezug, haben wir in diesem Blog genau erläutert.

Diesen Blog widmen wir nun den Bemessungsgrundlagen für den Sachbezugswert.

Neufahrzeug

Die Berechnung des Sachbezugswerts bei Neufahrzeugen basiert auf den tatsächlichen Anschaffungskosten, einschließlich Umsatzsteuer und Normverbrauchsabgabe. Auch die Kosten für Sonderausstattungen wie integrierte Navigationsgeräte werden als Teil der Anschaffungskosten betrachtet. Gegenstände, die eigenständige Wirtschaftsgüter darstellen, wie zum Beispiel ein mobiles Navigationsgerät, werden nicht berücksichtigt, ebenso wie der Wert der Autobahnvignette.

Bei Neufahrzeugen, die im Ausland erworben werden, dienen die Anschaffungskosten im Ausland (netto), die Normverbrauchsabgabe und die inländische Umsatzsteuer als Grundlage für die Berechnung des Sachbezugswerts.

Gebrauchtfahrzeug

Für die Bewertung von Sachbezügen bei Gebrauchtfahrzeugen sind der Listenpreis und die CO2-Emissionswertgrenze zum Zeitpunkt der erstmaligen Zulassung entscheidend. Dabei werden Sonderausstattungen nicht berücksichtigt. Eine alternative Methode besteht darin, die nachgewiesenen tatsächlichen Anschaffungskosten des Ersterwerbers zu verwenden, einschließlich eventueller Sonderausstattungen und Rabatte. Diese Regelung gilt auch für sehr alte Fahrzeuge.

Leasingfahrzeug

Der Sachbezugswert für Leasingfahrzeuge wird auf Grundlage der Anschaffungskosten berechnet, die der Berechnung der Leasingrate zugrunde liegen, einschließlich Umsatzsteuer und Normverbrauchsabgabe. Falls diese Kosten nicht aus dem Leasingvertrag ersichtlich sind, wird der Neupreis der entsprechenden Modellvariante zum Zeitpunkt der Erstzulassung als Basis genommen. Bei geleasten Gebrauchtfahrzeugen werden die Anschaffungskosten ähnlich wie bei gekauften Gebrauchtfahrzeugen ermittelt. Es ist zu beachten, dass Mietvorauszahlungen im Rahmen des Leasings nicht von den Anschaffungskosten abgezogen werden können.

Vorführer

Bei Vorführkraftfahrzeugen, die Dienstgeber den eigenen Dienstnehmern für außerberufliche Zwecke überlässt, gelten die Bestimmungen für Gebrauchtfahrzeuge für die Bewertung des Sachbezugs.

 

Mehrfachnutzung

Poolfahrzeuge

Dienstnehmer, die abwechselnd verschiedene firmeneigene KFZ aus einem Fahrzeugpool nutzen, berechnen den Sachbezugswert basierend auf dem Durchschnitt der Anschaffungskosten aller Fahrzeuge und des auf jedes Fahrzeug anwendbaren Durchschnittsprozentsatzes. Nur Fahrzeuge, die von den betroffenen Mitarbeitern im Wesentlichen gleichmäßig genutzt werden, werden in diese Durchschnittsberechnung einbezogen. Wenn sich im Fahrzeugpool ein KFZ mit einem Sachbezug von zwei Prozent befindet, beträgt der maximale monatliche Sachbezug insgesamt 960,00 Euro. In anderen Fällen gilt der monatliche Höchstbetrag von 720,00 Euro.

Mehrere Fahrzeuge:

Wenn Dienstnehmer mehrere Fahrzeuge kostenlos für Privatfahrten nutzen kann (zum Beispiel zwei oder mehr PKW), wird ein Sachbezugswert unter Berücksichtigung der CO2-Emissionswertgrenzen für jedes einzelne Fahrzeug festgelegt. Falls die Anschaffungskosten entsprechend hoch sind, wird der Höchstbetrag von 960,00 Euro bzw. 720,00 Euro daher mehrfach (zum Beispiel für jeden einzelnen PKW) angewendet.

Fahrzeugwechsel:

Wenn während des Lohnzahlungszeitraums ein Fahrzeugwechsel stattfindet, kann der Sachbezugswert für den entsprechenden Zeitraum entweder auf Basis der Anschaffungskosten des bisherigen Fahrzeugs oder des neu zur Verfügung gestellten KFZ ermittelt werden. Es ist jedoch erforderlich, dass für beide Fahrzeuge derselbe Prozentsatz auf die Bemessungsgrundlage angewendet wird, basierend auf dem CO2-Emissionswert. Andernfalls wird für den Lohnzahlungszeitraum eine Durchschnittsbetrachtung zugrunde gelegt.

Fahrgemeinschaft:

Wenn Dienstgeber mehreren Mitarbeitern ein firmeneigenes KFZ zur gemeinsamen Nutzung, d.h. zur Fahrgemeinschaft, bereitstellt, sollte der einmal ermittelte Sachbezugswert entsprechend dem tatsächlichen Nutzungsanteil auf die teilnehmenden Personen aufgeteilt werden. Hingegen, wenn das KFZ ausschließlich einem Dienstnehmer zur privaten Nutzung überlassen wird und dieser auch Arbeitskolleginnen und -kollegen zur Arbeitsstätte befördert, ist keine Aufteilung des Sachbezugswerts erforderlich.

 

Kostenbeiträge der Dienstnehmer

Leistet der Dienstnehmer einen einmaligen Beitrag für die Anschaffung eines KFZ oder laufende Kostenbeiträge für die private Nutzung eines KFZ, verringert sich dadurch der Sachbezugswert.

Sonderfall Spezialfahrzeuge

Wenn es sich um Spezialfahrzeuge handelt, die aufgrund ihrer Ausstattung eine private Nutzung praktisch ausschließen (zum Beispiel Fahrzeuge des ÖAMTC oder ARBÖ, Montagefahrzeuge mit eingebauter Werkbank), ist kein Sachbezug für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte anzusetzen. Das Gleiche gilt, wenn Berufschauffeurinnen und Berufschauffeure das Fahrzeug (PKW, Kombi), das privat nicht verwendet werden darf, nach der Dienstverrichtung mit nach Hause nehmen.
Die Steuerbefreiung für Spezialfahrzeuge wurde mit dem Lohnsteuerrichtlinien-Wartungserlass 2022 vom 27.12.2022 eingeschränkt. Um nachzuweisen, dass keine weiteren Privat-Strecken gefahren werden besteht Fahrtenbuchpflicht. Nutzt der Dienstnehmer das Spezialfahrzeug jedoch unabhängig von der Strecke Wohnung – Arbeitsstätte – Wohnung auch für andere Privatfahrten, so führt dies zur Sachbezugspflicht.

Quelle: Privatnutzung des Firmen-PKW (gesundheitskasse.at)

 

Wir arbeiten die Gesetzestexte genauestens und mit größter Sorgfalt aus. Dennoch können gelegentlich „Fehler“ auftreten. Für detaillierte Informationen wenden Sie sich bitte direkt an die WKO.

 

 

Beispiel 1: Voller Sachbezug

Fahrzeug mit CO2-Emissionswert über 129 Gramm/km*

Kaufpreis € 56.000,-

Voller Sachbezug: 2 % – Höchstgrenze: € 960,-

unbegrenzte gefahrene Privatkilometer

Halber Sachbezug: 1 % – Höchstgrenze: € 480,-

nachweislich nicht >500 private km pro Monat

Mini-Sachbezug: 0,5 % – € 240,- (= 1/2 von halber Sachbezug)

mögliche 358 km pro Monat (= 240,-/0,67 pro km)

Beispiel 2: Verminderter Sachbezug

Fahrzeug mit CO2-Emissionswert bis zu 129 Gramm/km*

Kaufpreis € 36.000,-

Verminderter Sachbezug: 1,5 % – € 540,-

Halber Sachbezug: 0,75 % – Höchstgrenze: € 270,-

nachweislich nicht >500 private km pro Monat

Mini-Sachbezug: 0,375 % – € 135,- (= 1/2 von halber Sachbezug)

mögliche 201 km pro Monat (= 135,-/0,67 pro km)

 

*Die genannten Grenzwerte gelten für das Jahr 2024. Ab dem Jahr 2025 oder später liegt der Grenzwert bei 126 Gramm/km. Quelle: WKO

 

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